3. Es sei der Beschuldigte zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10'000.00 an die Berufungsklägerin zu verurteilen. 4. Unter o/e Kostenfolge, wobei der Berufungsklägerin eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege mit Verbeiständung durch Rechtsanwältin Marina Bastron zu gewähren sei. 5. Es sei der Rechtsanwältin Marina Bastron für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten, eventualiter sei der Beschuldigte zu einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren an die Berufungsklägerin zu verpflichten.