5. Gestützt auf Art. 31 WG i.V.m. § 30 Abs. 1 der Polizeiverordnung wird die folgende Munition zur Einleitung des Verwaltungsverfahrens an die Kantonspolizei Aargau, Fachstelle Sicherheitsdienste, Waffen und Sprengmittel (SIWAS), übergeben: - 1'880 Schuss 9mm - 58 Schuss Cal. 6.35 6. 6.1. Die Zivilforderung der Zivil- Strafklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen. 6.2. Der Zivil- Strafklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -9-