1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von der Anklage - der mehrfachen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB -8- - der mehrfachen, teilweise versuchten, Nötigung gemäss Art. 181 StGBi.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 10.00 verurteilt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 300.00.