Aufgrund des Festhaltens mitsamt der vom Beschuldigten angedrohten Gewalt kam die Zivil- und Strafklägerin der Aufforderung nach. In der Folge versetzte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich mit den Worten, dass er jetzt die Pistole holen gehe und sie umbringe, in Angst und Schrecken. Während dem der Beschuldigte um 20.08 Uhr aus der Tiefgarage zu seinem Fahrzeug rannte, informierte die Zivil- und Strafklägerin die Polizei. […] [Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 6] Vergehen gegen das Waffengesetz […] -6-