Daraufhin packte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit der linken Hand am Nacken und erhob zugleich die rechte, zur Faust geschlossene, Hand. In dieser Haltung sowie unter erneuter Androhung, dass er sie ansonsten umbringe, verlangte der Beschuldigte wissentlich und willentlich, dass sie auf die gemeinsame Tochter schwört, dass sie nicht die Polizei anruft. Aufgrund des Festhaltens mitsamt der vom Beschuldigten angedrohten Gewalt kam die Zivil- und Strafklägerin der Aufforderung nach.