Unmittelbar folgend versetzte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit den Worten, dass er sie nun umbringe, in Angst und Schrecken. Sodann versuchte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin wissentlich und willentlich unter der Androhung, dass er sie ansonsten umbringe, dahingehend zu nötigen, dass sie nicht die Polizei anruft. Daraufhin packte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit der linken Hand am Nacken und erhob zugleich die rechte, zur Faust geschlossene, Hand.