Um dennoch auf sie aufmerksam zu machen, begann die Zivil- und Strafklägerin zu schreien. In der Absicht, sie am Schreien zu hindern, drückte der Beschuldigte wissentlich und willentlich seine Hand ganz fest auf den Mund der Zivil- und Strafklägerin. Dadurch war es der Zivil- und Strafklägerin nicht mehr möglich zu schreien. Unmittelbar folgend versetzte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin mit Wissen und Willen mit den Worten, dass er sie nun umbringe, in Angst und Schrecken.