Da der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort erneut mit Wissen und Willen auf ihrem Mobiltelefon belästigte, blockierte sie den Beschuldigten. Des Weiteren nötigte der Beschuldigte die Zivilund Strafklägerin im vorgenanntem Zeitraum an einem unbekannten Ort wiederholt wissentlich und willentlich mit den Worten, dass sie nicht die Polizei anrufen soll, ansonsten etwas Schlimmes passiere bzw. ansonsten etwas der gemeinsamen Tochter sowie der zweiten Tochter der Zivil- und Strafklägerin zustosse. Die Zivil- und Strafklägerin kam der Aufforderung des Beschuldigten nach. […] [Ergänzung des Obergerichts: Anklagesachverhalt 2] Drohung […]