Folglich blockierte die Zivil- und Strafklägerin den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon und zog beim Festnetzanschluss das Kabel heraus. Aufgrund dessen kam der Beschuldigte zwischen dem 4. September 2018 und 4. Dezember 2018 in die Wohnung der Zivil- und Strafklägerin und forderte sie mit Wissen und Willen auf, ihn nicht mehr auf dem Mobiltelefon sowie dem Festnetz zu blockieren, ansonsten etwas Schlimmes passiere. Da der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort erneut mit Wissen und Willen auf ihrem Mobiltelefon belästigte, blockierte sie den Beschuldigten.