In demselben Zeitraum schlug der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort mit Wissen und Willen mehrfach und ohne sie zu verletzen. Auch belästigte der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin im vorgenanntem Zeitraum an einem unbekannten Ort wissentlich und willentlich mit SMS und Telefonanrufen. Folglich blockierte die Zivil- und Strafklägerin den Beschuldigten auf ihrem Mobiltelefon und zog beim Festnetzanschluss das Kabel heraus.