Des Weiteren wollte der Beschuldigte im Generellen verhindern, dass sich die Zivil- und Strafklägerin mit anderen Männern trifft. Entsprechend drohte der Beschuldigte der Zivilund Strafklägerin im Zeitraum vom 4. September 2018 bis 4. Dezember 2018 einmal in der Woche an deren Wohnort wissentlich und willentlich damit, dass er sie umbringe, falls er sie mit einem anderen Mann sieht. Obwohl die Zivil- und Strafklägerin in Angst und Schrecken versetzt war, pflegte sie weiterhin Kontakt zu Männern. In demselben Zeitraum schlug der Beschuldigte die Zivil- und Strafklägerin an einem unbekannten Ort mit Wissen und Willen mehrfach und ohne sie zu verletzen.