Kantonspolizei Zürich gegen ihn für diesen Zeitraum unter Strafandrohung ein Rayonverbot verfügt hat. Folglich leistete der Beschuldigte der Verfügung wissentlich und willentlich keine Folge. Zudem beschränkte der Beschuldigte durch dieses vielfach vorgefallene und langandauernde Verhalten die Zivil- und Strafklägerin bewusst in ihrer Handlungsfreiheit ein, wodurch letztere ihren Alltag umstellte. Des Weiteren wollte der Beschuldigte im Generellen verhindern, dass sich die Zivil- und Strafklägerin mit anderen Männern trifft.