3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'606.00, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'770.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 700.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 12 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)