1. Die Beschuldigte wird des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 47, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.