5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.00, total Fr. 900.00 (Probezeit zwei Jahre), und einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Nachdem die Beschuldigte diese im Berufungsverfahren auch nicht beanstandet und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse geltend macht, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO).