4.4. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Die Beschuldigte hat die Wohnung von B._____ betreten und sich dort kurzzeitig ohne dessen Erlaubnis aufgehalten. Die Beschuldigte wusste, dass sie eine fremde Wohnung, insbesondere jene von B._____, zu dem sie kein gutes nachbarschaftliches Verhältnis hatte, nicht betreten durfte. Gleichwohl hat sie dies getan, offenbar um dort nun selbst – die von ihr von der Polizei zuvor geforderte – Nachschau zu halten. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.