Insgesamt erwecken die widersprüchlichen und deshalb unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten keine Zweifel an den nachvollziehbaren Schilderungen der Zeugen B._____ und C._____. Es ist daher auf die glaubhaften Zeugenaussagen abzustellen. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zugetragen hat.