Auf der anderen Seite gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte zur am 27. Juni 2022 protokollierten Aussage von der Polizei gezwungen wurde. Sie schilderte weder, wie dieser Zwang erfolgt sein soll, noch gibt das Protokoll einen Hinweis, dass die Beschuldigte mit dem Protokollierten nicht einverstanden war. Vielmehr hat sie dieses – ohne einen Vermerk oder eine Streichung – unterschrieben. Die Behauptung der Beschuldigten, sie sei zur Unterschrift gezwungen worden, erscheint daher als Schutzbehauptung. Sie brachte diese vor, nachdem sie sich durch den Strafbefehl der Konsequenzen ihres Verhaltens bewusst wurde.