Damit übereinstimmend verlangte die Beschuldigte vor diesem Vorfall am 22. Juni 2022 von der Polizei (ohne Erfolg), dass diese in der Wohnung von B._____ Nachschau hält (vgl. Brief der Beschuldigten vom 19. August 2022, act. 40 ff.). Mithin scheint naheliegend, dass die Beschuldigte die Gelegenheit mit unverschlossener Tür am 22. Juni 2022 nutzte, um dies nun selbst zu tun. Auf der anderen Seite gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Beschuldigte zur am 27. Juni 2022 protokollierten Aussage von der Polizei gezwungen wurde.