Auch die Beschuldigte anerkannte in ihrer ersten Einvernahme, fünf Tage nach dem Vorfall, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zugetragen hat. Sie meinte alsdann jedoch noch, sich mit diesem Verhalten im Recht zu befinden. Diese Aussage und das Verhalten der Beschuldigten scheint vor dem Hintergrund einzuleuchten, dass sie sich durch das angebliche Kettenrauchen und die Benützung von Parfüm durch ihre Nachbarn seit Monaten terrorisiert fühlte und sie sich dagegen nicht anders zu helfen wusste (act. 16). Damit übereinstimmend verlangte die Beschuldigte vor diesem Vorfall am 22. Juni 2022 von der Polizei (ohne Erfolg), dass diese in der Wohnung von B._____