den in seiner Wohnung bzw. ein bis zwei Meter von der Eingangstür entfernt im Flur befunden habe und es das erste Mal gewesen sei, dass sie ohne seine Zustimmung seine Wohnung betreten habe. Er relativierte auch die Situation zugunsten der Beschuldigten, indem er sowohl bei seiner polizeilichen Befragung als auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Vorinstanz angab, er habe energisch "raus hier" gesagt und er habe dies sehr laut gesagt bzw. geschrien. Die Zeugin C._____ hat den von B._____ geschilderten Ablauf aus ihrer Perspektive schlüssig geschildert (Klingeln, Badezimmer, Beschuldigte im Eingangsbereich, das Schreien von B._____ mit "raus") und damit bestätigt.