detailliert und sehr lebensnah wieder, wobei sich seine Aussagen auch hinsichtlich des Detaillierungsgrades als konstant erweisen. Er nahm – trotz schlechtem nachbarschaftlichem Verhältnis zur Beschuldigten – keine Mehrbelastungen vor, sondern hielt fest, dass sich diese nur einige Sekunden in seiner Wohnung bzw. ein bis zwei Meter von der Eingangstür entfernt im Flur befunden habe und es das erste Mal gewesen sei, dass sie ohne seine Zustimmung seine Wohnung betreten habe.