Er schätze, dass sich die Beschuldigte einige Sekunden in seiner Wohnung aufgehalten habe (act. 22 Ziff. 24), ausschliesslich im Eingangsbereich, schätzungsweise ein bis zwei Meter von der Eingangstür entfernt im Flur (act. 22 Ziff. 25). Als er mit seiner Partnerin aus dem Bad gekommen sei, habe er sich schützend zwischen seine Partnerin und die Beschuldigte gestellt (act. 22 Ziff. 28). Es sei das erste Mal gewesen, dass die Beschuldigte seine Wohnung ohne Zustimmung betreten habe, geklingelt habe sie schon mehrfach an der Wohnungstüre (act. 22 Ziff. 29).