Beschuldigte) mit Parfüm umbringen wollten. Er könne sich nicht an alle Aussagen erinnern, die gemacht worden seien. Er habe ihr gesagt, sie solle in die Wohnung gehen, sonst würde er die Polizei rufen, worauf die Beschuldigte entgegnet habe, dass sie dies bereits getan habe (act. 20 Ziff. 12). Er habe ihr mit Sicherheit "raus hier" gesagt (act. 21 Ziff. 17). Er habe dies energisch gesagt und die Beschuldigte sei ziemlich schnell rückwärts aus der Wohnung gelaufen (act. 21 Ziff. 18). Er schätze, dass sich die Beschuldigte einige Sekunden in seiner Wohnung aufgehalten habe (act.