___ schon da gewesen. Die Polizei habe sie am 27. Juni 2022 gezwungen, die Frage, ob sie in der Wohnung gewesen sei, mit "ja" zu beantworten. Die Polizei habe ihr gesagt, sie müsse unterschreiben (act. 99-101). Auch mit Berufungserklärung und Berufungsbegründung stellt sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, dass sie nie in der Wohnung von B._____ sowie C._____ gewesen sei und sich nie in deren Räumen aufgehalten habe (Berufungserklärung S. 2 unten, Berufungsbegründung S. 1).