Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2022 gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie in der besagten Nacht wieder bei B._____ geklingelt und dieser die Wohnung nicht geöffnet habe. Sie würde diese Wohnung jedoch nie betreten. Beide (B._____ und C._____) seien betrunken gewesen. Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass sie am 27. Juni 2022 den Sachverhalt anerkannt habe, entgegnete sie, sie sei nie in dieser Wohnung gewesen. Der Polizist habe es wahrscheinlich absichtlich so protokolliert und so geschrieben, wie er gewollt habe. Sie habe es ihm gesagt und der Polizist habe es auch selber gesagt, dass sie nicht in der Wohnung gewesen sei (act. 59 f. Ziff. 9-12).