Auf Seite 2 Mitte der Einvernahme wurde unter Berichtigungen/Ergänzungen "Nein" kommentiert. Weiter unten wurde das Kästchen "selbst gelesen und bestätigt" angekreuzt und die Einvernahme von der Beschuldigten unterzeichnet (act. 16 f.). Nach Erlass des Strafbefehls vom 4. August 2022 (act. 29 ff.) bestritt die Beschuldigte den Vorhalt. In ihrer Einsprache vom 13. August 2022 stellte sie in Abrede, je in der Wohnung von B._____ gewesen zu sein bzw. behauptete, diese nie betreten zu haben. Die Polizisten, die bei ihr gewesen seien, hätten ihr ganz genau bestätigt, dass sie diese Wohnung nie betreten habe (act. 36).