4.2. 4.2.1. Die Beschuldigte wurde, nachdem B._____ am 25. Juni 2022 Anzeige erstattet hatte (act. 13, 15), am 27. Juni 2022, mithin fünf Tage nach dem Vorfall, von der Kantonspolizei Aargau an ihrem Wohnort einvernommen. Dabei gab sie, konfrontiert mit dem Vorhalt, sie habe am 22. Juni 2022 um ca. 00:45 bis 1 Uhr ohne Zustimmung die unverschlossene Wohnung von B._____ betreten und sich dort kurzzeitig aufgehalten, zu Protokoll: "Es war so, aber ich fühlte mich im Recht". Bei der Frage, ob sie den ihr vorgehaltenen Sachverhalt anerkenne, wurde das Kästchen mit "Ja" angekreuzt. Auf Seite 2 Mitte der Einvernahme wurde unter Berichtigungen/Ergänzungen "Nein" kommentiert.