Mietwohnung unterhalb von der Beschuldigten wohnte, in der Nacht zu einem Konflikt gekommen ist (vgl. Berufungserklärung S. 2 oben). Im Berufungsverfahren umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte dabei die Wohnung von B._____ betreten hat und ob diese von der Polizei zur Unterschrift des – wahrheitswidrigen – Einvernahmeprotokolls vom 27. Juni 2022 (act. 16 f.) gezwungen wurde.