186 StGB schützt das sogenannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussenstehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des "Eindringens" ist erfüllt, wenn der Täter einen durch Art. 186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlichrechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 103 IV 162 E. 1; 90 IV 74 E. 1).