Bei den Aussagen der Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest, dass deren Aussagen widersprüchlich seien, indem diese ihre erste Aussage bei der Polizei, wonach sie sich in der Wohnung des Zeugen B._____ aufgehalten habe, später widerrufen habe. Die Vorinstanz schenkte der Aussage der Beschuldigten hinsichtlich ihres Hinweises, sie sei von der Polizei unter Zwang gesetzt worden, das (wahrheitswidrige) Protokoll zu unterzeichnen, keinen Glauben (vorinstanzliches Urteil E. 2, insb. E. 2.2.5.2).