2. 2.1. Das Bezirksgericht hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Es erwog betreffend die Aussagen der Zeugen B._____ und C._____ (Lebenspartnerin von B._____), dass diese übereinstimmten, jedoch jeder den Tatablauf aus seiner Sicht geschildert habe, was für einen hohen Wahrheitsgehalt spreche. Bei den Aussagen der Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest, dass deren Aussagen widersprüchlich seien, indem diese ihre erste Aussage bei der Polizei, wonach sie sich in der Wohnung des Zeugen B._____ aufgehalten habe, später widerrufen habe.