1. Die Beschuldigte ficht, dies ergeht aus der Überschrift ihrer Berufungserklärung, das Urteil vollumfänglich an. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht zu hören ist die Beschuldigte demgegenüber mit Anträgen und Rügen, die ausserhalb des durch die Anklage begrenzten Streitgegenstands liegen.