3.3. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an. -4- 3.4. Die Beschuldigte reichte am 3. Dezember 2023 die Berufungsbegründung ein und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Dezember 2023 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte die Beschuldigte weitere Unterlagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: