2.2. Gegen dieses der Beschuldigten am 30. Januar 2023 im Dispositiv zugestellte Urteil meldete sie am 8. Februar 2023 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 24. August 2023 zugestellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2023 focht die Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. 3.2. Mit Schreiben vom 29. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. Anschlussberufung zu erklären und dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei.