3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.1. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen.