Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.226 (ST.2022.40; STA.2022.2578) Urteil vom 20. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Egloff Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin Wanner Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1971, von Russland, […] Gegenstand Hausfriedensbruch -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten verurteilte die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 4. August 2022 wegen Hausfriedensbruchs zu einer be- dingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (Probezeit 2 Jahre) und einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheitsstrafe. Der Beschuldigten wird darin folgender Sachverhalt vorgeworfen: Begangen: Ort: Q._____, R._____-Strasse Zeit: Mittwoch, 22. Juni 2022, ca. 00.45 Uhr bis ca. 01.00 Uhr Vorgehen: Am 22. Juni 2022 wurde beim Strafkläger an seinem Wohnort in Q._____, R._____-Strasse, in der Nacht mehrmals geklingelt, so dass dieser aus dem Schlaf gerissen wurde und in der Folge Nachschau hielt. Nachdem er die Wohnungstüre geöffnet hate und im Treppenhaus nie- manden vorfinden konnte, begab er sich ins Badezimmer seiner Wohnung, wobei er die Wohnungstüre nicht wieder verschlossen hatte. Als der Straf- kläger das Badezimmer wieder verliess, konnte er im Eingangsbereich sei- ner Wohnung die Beschuldigte betreffen, welche sich gegen den Willen des Strafklägers dort aufhielt. Geschädigter: B._____, R._____-Strasse, Q._____ 1.2. Gegen den Strafbefehl erhob die Beschuldigte am 13. August 2022 Ein- sprache. 1.3. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überweis diesen am 24. Oktober 2022 als Anklage an das Bezirksgericht Muri. 2. 2.1. Am 19. Januar 2023 fand die Hauptverhandlung vor dem Präsidenten des Bezirksgerichts Muri statt. Dieser erkannte gleichentags: 1. Die Beschuldigte ist schuldig: - des Hausfriedensbruches (Art. 186 StGB) 2. 2.1. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34 und 47 StGB zu 10 Tagessätzen Geldstrafe -3- verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 90.00 festgesetzt. Die Geldstrafe be- läuft sich somit auf Fr. 900.00. 2.2. Der Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Verbin- dungsbusse von Fr. 200.00 verurteilt. 3.1. Wird die Verbindungsbusse schuldhaft nicht bezahlt, wird gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen vollzogen. 4. Folgende Verfahrenskosten werden der Beschuldigten auferlegt: Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00 Post-, Telefon- und ähnliche Spesen Fr. 70.00 Zwischentotal Fr. 1'070.00 zzgl. Anklagegebühr Fr. 700.00 Total Fr. 1'770.00 2.2. Gegen dieses der Beschuldigten am 30. Januar 2023 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete sie am 8. Februar 2023 (Postaufgabe) Berufung an. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 24. August 2023 zuge- stellt. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. September 2023 focht die Beschuldigte das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich an. 3.2. Mit Schreiben vom 29. September 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. An- schlussberufung zu erklären und dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei. 3.3. Mit Verfügung vom 13. November 2023 ordnete die Verfahrensleiterin das schriftliche Verfahren an. -4- 3.4. Die Beschuldigte reichte am 3. Dezember 2023 die Berufungsbegründung ein und erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens ein- verstanden. 3.5. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 21. Dezem- ber 2023 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die Abweisung der Berufung unter Kostenfolge. 3.6. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte die Beschuldigte weitere Unter- lagen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschuldigte ficht, dies ergeht aus der Überschrift ihrer Berufungser- klärung, das Urteil vollumfänglich an. Damit ist das vorinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Nicht zu hören ist die Be- schuldigte demgegenüber mit Anträgen und Rügen, die ausserhalb des durch die Anklage begrenzten Streitgegenstands liegen. 2. 2.1. Das Bezirksgericht hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs ge- mäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Es erwog betreffend die Aussa- gen der Zeugen B._____ und C._____ (Lebenspartnerin von B._____), dass diese übereinstimmten, jedoch jeder den Tatablauf aus seiner Sicht geschildert habe, was für einen hohen Wahrheitsgehalt spreche. Bei den Aussagen der Beschuldigten stellte die Vorinstanz fest, dass deren Aussa- gen widersprüchlich seien, indem diese ihre erste Aussage bei der Polizei, wonach sie sich in der Wohnung des Zeugen B._____ aufgehalten habe, später widerrufen habe. Die Vorinstanz schenkte der Aussage der Beschul- digten hinsichtlich ihres Hinweises, sie sei von der Polizei unter Zwang ge- setzt worden, das (wahrheitswidrige) Protokoll zu unterzeichnen, keinen Glauben (vorinstanzliches Urteil E. 2, insb. E. 2.2.5.2). 2.2. Die Beschuldigte macht mit Berufung im Wesentlichen geltend, dass der Konflikt im Treppenhaus und nicht in der Wohnung von B._____ und C._____ stattgefunden habe (Berufungserklärung S. 2 unten; Berufungs- begründung S. 1). Zudem habe sie das Polizeiprotokoll vom 27. Juni 2022 nicht unterzeichnen wollen, weshalb dieses auch nicht gegen sie verwen- det werden dürfe (Berufungserklärung S. 2 oben i.V.m. der beigelegten -5- Strafanzeige der Beschuldigten gegen den Polizisten E._____ vom 12. September 2023 S. 1 f.). 3. 3.1. Gemäss Art. 186 StGB macht sich des Hausfriedensbruchs schuldig, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werk- platz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtig- ten, sich zu entfernen, darin verweilt. Art. 186 StGB schützt das soge- nannte Hausrecht, das heisst die Befugnis, über die Anwesenheit Aussen- stehender in den eigenen Räumlichkeiten entscheiden zu können. Der Tat- bestand des Hausfriedensbruchs in der Variante des "Eindringens" ist er- füllt, wenn der Täter einen durch Art. 186 StGB geschützten Bereich gegen den Willen des Berechtigten betritt. Berechtigter im Sinne des Gesetzes ist derjenige, dem die Verfügungsgewalt über die Räume zusteht, gleichgültig ob sie auf einem dinglichen oder obligatorischen oder auf einem öffentlich- rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 146 IV 320 E. 2.3; 103 IV 162 E. 1; 90 IV 74 E. 1). Die Art und Weise des Eindringens, d.h. ob dies heimlich, offen oder gewaltsam erfolgt, spielt keine Rolle, sofern dem nur der Wille des Berechtigten entgegensteht. Es ist eine deutliche Willensbekundung des Berechtigten erforderlich, aus welcher erkennbar ist, dass das Hausrecht ausgeübt wird. Der Wille des Berechtigten kann sowohl ausdrücklich wie auch bloss konkludent zum Ausdruck gebracht werden (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 186 StGB). 3.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Ver- fahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüber- windliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten güns- tigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoreti- sche Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Be- weismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.). 4. 4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten geblieben, dass es am 22. Juni 2022 zwischen der Beschuldigten und ihrem Nachbarn B._____, der in der -6- Mietwohnung unterhalb von der Beschuldigten wohnte, in der Nacht zu ei- nem Konflikt gekommen ist (vgl. Berufungserklärung S. 2 oben). Im Berufungsverfahren umstritten ist hingegen, ob die Beschuldigte dabei die Wohnung von B._____ betreten hat und ob diese von der Polizei zur Unterschrift des – wahrheitswidrigen – Einvernahmeprotokolls vom 27. Juni 2022 (act. 16 f.) gezwungen wurde. 4.2. 4.2.1. Die Beschuldigte wurde, nachdem B._____ am 25. Juni 2022 Anzeige er- stattet hatte (act. 13, 15), am 27. Juni 2022, mithin fünf Tage nach dem Vorfall, von der Kantonspolizei Aargau an ihrem Wohnort einvernommen. Dabei gab sie, konfrontiert mit dem Vorhalt, sie habe am 22. Juni 2022 um ca. 00:45 bis 1 Uhr ohne Zustimmung die unverschlossene Wohnung von B._____ betreten und sich dort kurzzeitig aufgehalten, zu Protokoll: "Es war so, aber ich fühlte mich im Recht". Bei der Frage, ob sie den ihr vorgehal- tenen Sachverhalt anerkenne, wurde das Kästchen mit "Ja" angekreuzt. Auf Seite 2 Mitte der Einvernahme wurde unter Berichtigungen/Ergänzun- gen "Nein" kommentiert. Weiter unten wurde das Kästchen "selbst gelesen und bestätigt" angekreuzt und die Einvernahme von der Beschuldigten un- terzeichnet (act. 16 f.). Nach Erlass des Strafbefehls vom 4. August 2022 (act. 29 ff.) bestritt die Beschuldigte den Vorhalt. In ihrer Einsprache vom 13. August 2022 stellte sie in Abrede, je in der Wohnung von B._____ gewesen zu sein bzw. be- hauptete, diese nie betreten zu haben. Die Polizisten, die bei ihr gewesen seien, hätten ihr ganz genau bestätigt, dass sie diese Wohnung nie betre- ten habe (act. 36). Mit Eingabe vom 19. August 2022 an die Staatsanwaltschaft erklärte die Beschuldigte, dass sie in der besagten Nacht an der Tür von B._____ ge- standen habe, da dieser und C._____ unablässig ekelhaft riechende Par- füms in ihre Wohnung von unten nach oben gespritzt hätten. Sie habe da- raufhin geläutet, wobei die beiden die Türe nicht aufgemacht hätten. Sie sei dann wütend in ihre Wohnung zurückgegangen. Da die beiden sie wei- terhin mit dem Parfüm terrorisiert hätten, sei sie wieder nach unten gegan- gen. Die Türe sei zu gewesen, aber nicht mit dem Schlüssel abgeschlos- sen. Sie habe wieder geläutet, aber die Anlage sei manuell ausgeschaltet gewesen. Sie habe mit Kraft und Wut an die Tür geklopft und die Türe habe sich geöffnet. Sie sei im Treppenhaus gewesen und die beiden seien be- trunken nach draussen ins Treppenhaus gegangen. Sie sei von B._____ im Treppenhaus an die Wand gedrückt worden. Sie habe dann den beiden gesagt, dass sie Frieden schliessen wolle und später die Polizei angerufen (act. 41). -7- Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Oktober 2022 gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie in der besagten Nacht wieder bei B._____ geklingelt und dieser die Wohnung nicht geöffnet habe. Sie würde diese Wohnung jedoch nie betreten. Beide (B._____ und C._____) seien betrunken gewesen. Konfrontiert mit dem Vorhalt, dass sie am 27. Juni 2022 den Sachverhalt anerkannt habe, entgegnete sie, sie sei nie in dieser Wohnung gewesen. Der Polizist habe es wahrscheinlich absichtlich so pro- tokolliert und so geschrieben, wie er gewollt habe. Sie habe es ihm gesagt und der Polizist habe es auch selber gesagt, dass sie nicht in der Wohnung gewesen sei (act. 59 f. Ziff. 9-12). Vor Vorinstanz gab die Beschuldigte an, dass sie manchmal geläutet habe, da es dann jedes Mal mehr oder weniger mit den Belästigungen aufgehört habe. Weiter führte sie aus, dass sie gedacht habe, es gehe ihnen (B._____ und C._____) um sexuelle Belästigung. Sie habe in jener Nacht geläutet und die Türe geschubst. Sie sei aber nie in diese Wohnung ge- gangen. Sie habe erstmals um ca. ein Uhr geläutet. Die Tür sei geschlos- sen gewesen und sie habe die Tür auch nie berührt. Sie habe dann die Tür geschubst, als sie wieder nach unten gegangen sei, da die Klingel ausge- schaltet gewesen sei. Die Türe habe sich geöffnet und dann sei B._____ schon da gewesen. Die Polizei habe sie am 27. Juni 2022 gezwungen, die Frage, ob sie in der Wohnung gewesen sei, mit "ja" zu beantworten. Die Polizei habe ihr gesagt, sie müsse unterschreiben (act. 99-101). Auch mit Berufungserklärung und Berufungsbegründung stellt sich die Be- schuldigte auf den Standpunkt, dass sie nie in der Wohnung von B._____ sowie C._____ gewesen sei und sich nie in deren Räumen aufgehalten habe (Berufungserklärung S. 2 unten, Berufungsbegründung S. 1). 4.2.2. B._____ gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 25. Juni 2022 zu Protokoll, dass er in der besagten Nacht um ca. 00:40 Uhr durch mehrfaches Klingeln aufgewacht sei. Er sei zur Wohnungseingangstür ge- gangen, habe diese aufgeschlossen und ins Treppenhaus geschaut, ob da jemand stehe. Da er niemanden gesehen habe, sei er wieder in die Woh- nung zurück, habe die Wohnungstür zugedrückt und sei ins Bad gegangen. Seine Lebenspartnerin sei dann zu ihm ins Bad dazugekommen, weil sie durch das Klingeln ebenfalls wach geworden sei. Sie seien dann beide aus dem Bad rausgekommen und die Beschuldigte sei in ihrem Flur bzw. im Eingangsbereich gestanden. Er habe ihr dann gesagt, dass sie die Woh- nung verlassen solle. Er sei ziemlich forsch auf sie zugegangen und habe sie aus der Wohnung begleitet. Die Beschuldigte habe ihn im Treppenhaus ständig mit beiden Händen an seinen Armen berührt und gesagt, dass sie mit ihm Frieden schliessen wolle. Er habe ihr nur entgegnet, dass sie wie- der in ihre Wohnung gehen solle. Die Beschuldigte habe ihm im Treppen- haus noch vorgeworfen, ob er und seine Lebenspartnerin sie (die -8- Beschuldigte) mit Parfüm umbringen wollten. Er könne sich nicht an alle Aussagen erinnern, die gemacht worden seien. Er habe ihr gesagt, sie solle in die Wohnung gehen, sonst würde er die Polizei rufen, worauf die Be- schuldigte entgegnet habe, dass sie dies bereits getan habe (act. 20 Ziff. 12). Er habe ihr mit Sicherheit "raus hier" gesagt (act. 21 Ziff. 17). Er habe dies energisch gesagt und die Beschuldigte sei ziemlich schnell rück- wärts aus der Wohnung gelaufen (act. 21 Ziff. 18). Er schätze, dass sich die Beschuldigte einige Sekunden in seiner Wohnung aufgehalten habe (act. 22 Ziff. 24), ausschliesslich im Eingangsbereich, schätzungsweise ein bis zwei Meter von der Eingangstür entfernt im Flur (act. 22 Ziff. 25). Als er mit seiner Partnerin aus dem Bad gekommen sei, habe er sich schützend zwischen seine Partnerin und die Beschuldigte gestellt (act. 22 Ziff. 28). Es sei das erste Mal gewesen, dass die Beschuldigte seine Wohnung ohne Zustimmung betreten habe, geklingelt habe sie schon mehrfach an der Wohnungstüre (act. 22 Ziff. 29). Vor Vorinstanz bestätigte B._____ den Ablauf des Vorfalls übereinstim- mend mit seinen Aussagen bei der Polizei. Die Beschuldigte sei ca. einen Meter in seiner Wohnung gestanden. Er habe ihr gesagt "raus hier". Er habe geschrien oder sei sehr laut gewesen und sie habe fluchtartig die Wohnung verlassen. Er habe die Beschuldigte aus der Wohnung hinaus- begleitet. Sie sei verstört gewesen und habe gesagt, sie wolle jetzt Frieden suchen, nachts um zwei Uhr. Er habe sie nicht angefasst. Die Beschuldigte habe ihn und seine Partnerin bereits mehrfach durch Klingeln belästigt, so- dass sie die Klingel bereits mehrfach hätten abstellen müssen (act. 94-96). 4.2.3. Anlässlich ihrer Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2022 gab C._____ als Zeugin zu Protokoll, dass es in der betreffenden Nacht erneut geläutet habe und sie ihren Partner vorgeschickt habe. Sie sei im Bett geblieben. Als ihr Partner nicht wieder zurückgekommen sei, sei sie zu ihm ins Bad gegangen. Dort hätten sie miteinander gesprochen und plötzlich sei die Beschuldigte in der Wohnung gestanden (act. 26 Ziff. 10 f.). Die Beschuldigte sei vielleicht zwei Schritte nach der Türschwelle in ih- rer Wohnung gestanden. B._____ habe sogleich "raus" geschrien. Die Be- schuldigte habe sich B._____ in den Weg gestellt und immer wieder ge- sagt, dass sie Frieden wolle. Die Beschuldigte habe auch mehrmals ge- sagt, dass sie zu viel Parfüm tragen würden (act. 26 Ziff. 12). Die Beschul- digte habe sich nicht lange in der Wohnung aufgehalten, ein paar Sekun- den, vielleicht maximal zehn Sekunden (act. 27 Ziff. 13). 4.3. Die Aussagen von B._____ sind schlüssig und konstant. Es sind keine Wi- dersprüche in seinen Aussagen erkennbar. Er gab den Vorfall und insbe- sondere die Interaktionen zwischen ihm und der Beschuldigten bei der Po- lizei und vor Vorinstanz übereinstimmend und in einer freien Schilderung -9- detailliert und sehr lebensnah wieder, wobei sich seine Aussagen auch hin- sichtlich des Detaillierungsgrades als konstant erweisen. Er nahm – trotz schlechtem nachbarschaftlichem Verhältnis zur Beschuldigten – keine Mehrbelastungen vor, sondern hielt fest, dass sich diese nur einige Sekun- den in seiner Wohnung bzw. ein bis zwei Meter von der Eingangstür ent- fernt im Flur befunden habe und es das erste Mal gewesen sei, dass sie ohne seine Zustimmung seine Wohnung betreten habe. Er relativierte auch die Situation zugunsten der Beschuldigten, indem er sowohl bei seiner po- lizeilichen Befragung als auch anlässlich seiner Einvernahme durch die Vorinstanz angab, er habe energisch "raus hier" gesagt und er habe dies sehr laut gesagt bzw. geschrien. Die Zeugin C._____ hat den von B._____ geschilderten Ablauf aus ihrer Perspektive schlüssig geschildert (Klingeln, Badezimmer, Beschuldigte im Eingangsbereich, das Schreien von B._____ mit "raus") und damit bestä- tigt. Auch die Beschuldigte anerkannte in ihrer ersten Einvernahme, fünf Tage nach dem Vorfall, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zugetragen hat. Sie meinte alsdann jedoch noch, sich mit diesem Verhalten im Recht zu befinden. Diese Aussage und das Verhalten der Beschuldigten scheint vor dem Hintergrund einzuleuchten, dass sie sich durch das angebliche Kettenrauchen und die Benützung von Parfüm durch ihre Nachbarn seit Monaten terrorisiert fühlte und sie sich dagegen nicht anders zu helfen wusste (act. 16). Damit übereinstimmend verlangte die Beschuldigte vor diesem Vorfall am 22. Juni 2022 von der Polizei (ohne Erfolg), dass diese in der Wohnung von B._____ Nachschau hält (vgl. Brief der Beschuldigten vom 19. August 2022, act. 40 ff.). Mithin scheint naheliegend, dass die Be- schuldigte die Gelegenheit mit unverschlossener Tür am 22. Juni 2022 nutzte, um dies nun selbst zu tun. Auf der anderen Seite gibt es keine An- haltspunkte, dass die Beschuldigte zur am 27. Juni 2022 protokollierten Aussage von der Polizei gezwungen wurde. Sie schilderte weder, wie die- ser Zwang erfolgt sein soll, noch gibt das Protokoll einen Hinweis, dass die Beschuldigte mit dem Protokollierten nicht einverstanden war. Vielmehr hat sie dieses – ohne einen Vermerk oder eine Streichung – unterschrieben. Die Behauptung der Beschuldigten, sie sei zur Unterschrift gezwungen worden, erscheint daher als Schutzbehauptung. Sie brachte diese vor, nachdem sie sich durch den Strafbefehl der Konsequenzen ihres Verhal- tens bewusst wurde. Schliesslich fallen bei den Aussagen der Beschuldig- ten auch weitere Inkonsistenzen auf. Mit Eingabe vom 19. August 2022 machte sie erstmals geltend, sie sei von B._____ im Treppenhaus an die Wand gedrückt worden, was alsdann bei den weiteren Befragungen nie mehr ein Thema war, und vor Vorinstanz erwähnte die Beschuldigte so- dann plötzlich eine sexuelle Belästigung durch B._____ und C._____. - 10 - Insgesamt erwecken die widersprüchlichen und deshalb unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten keine Zweifel an den nachvollziehbaren Schil- derungen der Zeugen B._____ und C._____. Es ist daher auf die glaubhaf- ten Zeugenaussagen abzustellen. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zum Schluss, dass sich der Sachverhalt, wie angeklagt, zuge- tragen hat. 4.4. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Die Beschuldigte hat die Wohnung von B._____ betreten und sich dort kurzzeitig ohne des- sen Erlaubnis aufgehalten. Die Beschuldigte wusste, dass sie eine fremde Wohnung, insbesondere jene von B._____, zu dem sie kein gutes nach- barschaftliches Verhältnis hatte, nicht betreten durfte. Gleichwohl hat sie dies getan, offenbar um dort nun selbst – die von ihr von der Polizei zuvor geforderte – Nachschau zu halten. Da keine Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich die Beschuldigte des Hausfrie- densbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. 5. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte wegen Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.00, total Fr. 900.00 (Probezeit zwei Jahre), und einer Busse von Fr. 200.00 (Ersatzfreiheits- strafe drei Tage) verurteilt. Die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Strafzumessung erweisen sich als sachlich zutreffend. Nachdem die Beschuldigte diese im Beru- fungsverfahren auch nicht beanstandet und keine Veränderung der finan- ziellen Verhältnisse geltend macht, kann darauf verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung der Beschuldigten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtli- chen Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und sie hat keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). 6.2. Fällt die Rechtsmittelinstanz, wie vorliegend, selbst einen neuen Entscheid, so befindet es darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenre- gelung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 - 11 - Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Ver- fahrenskosten zu tragen. Ausgangsgemäss hat sie auch ihre erstinstanzli- chen Parteikosten selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das vorinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Ja- nuar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte wird des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gesprochen. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Be- stimmung und gestützt auf Art. 47, Art. 34, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 900.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 200.00, ersatzweise 3 Tage Freiheits- strafe, verurteilt. 3. 3.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, zusammen Fr. 1'606.00, und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'770.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 700.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 3.2. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 12 - Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 13 - Aarau, 20. Februar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Wanner