3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB und Art. 106 Abs. 3 StGB zu einer Busse von Fr. 720.00 verurteilt. - 15 - Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 und den Auslagen von Fr. 224.00, gesamthaft Fr. 3'224.00, werden dem Beschuldigten auferlegt. 4.2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'823.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.