8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS. 2. Der Beschuldigte wird gemäss der unter Ziff. 1 genannten Bestimmung sowie in Anwendung von Art. 2 VStrR, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 140.00, d.h. Fr. 4'200.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt.