5.4. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 5.5. Die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB erscheint im vorliegenden Fall angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen.