5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte bezieht ein Nettoeinkommen von Fr. 6'300.00, worauf ein Pauschalabzug von 20 % vorzunehmen ist. Die Ehefrau des Beschuldigten geht einer Arbeit in einem 40 %-Pensum nach, womit kein Unterstützungsabzug zu gewähren ist. Für die Unterstützung der in Zürich studierenden Tochter ist dem Beschuldigten demgegenüber ein Abzug von 15 % zu gewähren (Protokoll der Berufungsverhandlung, S. 3 f.). Daraus resultiert eine Tagessatzhöhe von Fr. 140.00.