5.2.2. Betreffend die Täterkomponenten wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten neutral aus. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren liegen keine vor. Entsprechend ergibt sich insgesamt und unter Berücksichtigung der noch auszufällenden Verbindungsbusse eine angemessene Strafe von 30 Tagessätzen.