Abs. 1 lit. c aSBG) und nicht um ein Vergehen (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS) gehandelt hat (vgl. E. 4.3. hiervor), womit seine Tat zu Beginn minder strafbar war (vgl. POPP/BERKEMEIER, a.a.O., N 11 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieses Umstands und aller von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS erfassten Handlungsweisen erscheint eine Strafe von 30 Tagessätzen angemessen, zumal eine Erhöhung der Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht fällt.