05 051) zu einer längeren Spieldauer führen kann, wodurch sich die von den Geräten ausgehende Gefahr einer Spielsucht erhöht, was leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass es sich bei seiner Tat im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum 31. Dezember 2018 lediglich um eine Übertretung (Art. 56 - 13 -