02 044, Frage 16; UA act. 02 059). Nach dem Gesagten ist dem Beschuldigten zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt und der Beschuldigte gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS schuldig zu sprechen. Die Berufung des Beschuldigten betreffend den Schuldspruch erweist sich damit als unbegründet. 5. 5.1. Wer gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen Spielbankenspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.