und voneinander unterscheiden kann. Es erscheint daher unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht über die Art des Spielautomaten U23939 Bescheid gewusst haben will, zumal er diesen im Restaurant "F._____" aufstellte, ihn mehrfach reparierte, dessen Kurzzeitzähler aus dem Buchhaltungsprogramm auswertete (UA act. 04 063) und als Anspruchsperson für technische Probleme im Zusammenhang mit dem Spielautomaten U23939 fungierte. Ebenfalls wusste der Beschuldigte, dass I._____ mit C._____ abrechnete (UA act. 04 037, Frage 39). Er war zudem ab und zu bei der Abrechnung zugegen und ging im Anschluss daran mit C._____ etwas trinken (UA act. 02 044, Frage 16;