_ im Handelsregister eingetragen, wobei die Gesellschaft […] bezweckte (vgl. Handelsregisterauszug). Mit anderen Worten beschäftigte sich der Beschuldigte zur Zeit des Vorhalts seit weit mehr als 10 Jahren mit entsprechenden Spielen und Gerätschaften, wobei ihm selbstredend der Unterschied zwischen Geschicklichkeitsspielen und Glücksspielen, nur schon aufgrund der nötigen Abgrenzung, zweifelsohne bekannt war. Folglich ist davon auszugehen, dass er die jeweiligen Arten von Spielautomaten kennt - 12 -