4.9. In subjektiver Hinsicht gab der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. März 2020 an, dass er bei der L._____ als Selbstständigerwerbender arbeite. Das Unternehmen verfüge nebst Musikboxen, Dart und Töggeli auch über Geschicklichkeitsautomaten (UA act. 04 034, Frage 9; UA act. 04 071, Frage 10), wobei die Gesellschaft gemäss Aussagen des Beschuldigten im Jahr 2005 gegründet worden sein soll (UA act. 04 034 Frage 10 [vgl. dazu auch Handelsregisterauszug]). Von 2001 bis 2011 war er im Weiteren als Mitglied mit Einzelunterschrift der M._____ AG mit Sitz in Z._____ im Handelsregister eingetragen, wobei die Gesellschaft […] bezweckte (vgl. Handelsregisterauszug).