aSBG ["aufstellt"]) wie auch der geltenden Gesetzesbestimmung (Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS ["durchführen"]) umschrieben werden. Indem der Beschuldigte den Spielautomaten U23939 angeliefert und im Restaurant "F._____" in Betrieb genommen ("aufgestellt") sowie regelmässig repariert hat und diesbezüglich als Ansprechperson für I._____ zur Verfügung stand, hat er wesentliche Handlungen in Verbindung mit der konkreten Umsetzung des Glückspiels im Restaurant "F._____" vorgenommen. Dass es sich beim Restaurant "F._____" nicht um sein Lokal handelte und er nicht Eigentümer des Spielautomaten U23939 war, spielt vorliegend keine Rolle.