4.8.3. In Würdigung des Dargelegten ist der objektive Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS in der Tatvariante des Durchführens (vgl. E. 4.4. hiervor) erfüllt. Die inkriminierten Tathandlungen vor dem 1. Januar 2019, welche nach neuem Recht zu beurteilen sind (E. 4.3.), wären auch nach altem Recht strafbar gewesen, zumal der objektive Tatbestand des altrechtlichen Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBK das "Aufstellen" von Glückspielautomaten ohne Zulassung zum Zweck des Betriebs unter Strafe gestellt hat und im Anklagesachverhalt sowohl die erforderlichen Tatbestandselemente der altrechtlichen Gesetzesbestimmung (Art. 56 Abs. 1 lit. c aSBG ["aufstellt"])